Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Durch die Erteilung eines Auftrages gelten diese Bedingungen in allen Teilen als ausdrücklich anerkannt, auch wenn der Käufer zu anderen Bedingungen bestellt oder bestätigt. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die abweichenden oder auch ergänzenden Bedingungen bedarf es unsererseits nicht. Bei fortlaufender Geschäftsbeziehung gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen für jeden einzelnen Auftrag, auch wenn hierbei nicht ausdrücklich auf unsere Bedingungen Bezug genommen wird.
  2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch den Auftragnehmer in schriftlicher Form bestätigt sind.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Kaufleuten gem. § 1 HGB.

§ 2 Preise

  1. Die in unseren Katalogen, in unseren Preislisten und in unseren Angeboten angegebenen Preise gelten in Euro rein netto ab Herstellerwerk zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für alle Geschäftsabschlüsse sind die am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise maßgebend, wenn nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
  3. Nachträgliche Änderungen innerhalb eines Auftrages auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.
  4. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  5. Alle vom Auftraggeber gemachten Angaben in Bezug auf die gewünschte Ausführung, insbesondere aber auch bezüglich der baulichen Voraussetzungen und Umgebungsbedingungen bei Montagen, werden als verbindlich betrachtet.  Aus Abweichungen resultierende Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

§ 3 Angebote

  1. Unsere Angebote, einschließlich der Lieferangaben, sind freibleibend.
  2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster und technische Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr auf Richtigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden und auch nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Der Anbieter behält sich das Recht vor, für vom Kunden ausdrücklich verlangte Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsunterlagen ein Entgelt zu verlangen, insbesondere auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.   
  3. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, ihm überlassene Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Formen- und Markenzeichen auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter zu prüfen. Daher sind Patent- und/oder Gebrauchsmusterverletzung vom Käufer zu vertreten. Wird der Anbieter aus derartigen Gründen in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, ihn freizustellen, bzw. dem Lieferanten die Kosten aus einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Rechtsverletzung zu ersetzen.
  4. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: etwaige Leistungen für andere Gewerke, die Kosten für Sicherheitsnachweise und behördliche Genehmigungen sowie Entsorgung.

§ 4 Bestellung, Lieferung und Versand

  1. Der Auftraggeber gibt eine verbindliche Bestellung ab zu deren Annahme der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist. Die Gültigkeit des Vertrages ergibt sich aus der Auftragbestätigung des Auftragnehmers oder aus der Lieferung und Leistung.
  2. Die Lieferfristen beginnen erst mit dem Eingang aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen sowie der Abklärung aller technischen Fragen und werden nach bestem Ermessen angegeben. Verzögerungen können sich gegebenenfalls durch unvorhergesehene Ereignisse ergeben. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten Nachfrist.
  3. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn der Versand nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Die Versandart wird, wenn nichts anderes vorgeschrieben oder vereinbart wird, nach bestem Ermessen gewählt. Eine Verantwortung für die billigste Beförderung wird nicht übernommen. Vom Käufer gewünschte Versicherungen gehen zu dessen Lasten.
  4. Technische Änderungen in den Produkten behalten wir uns vor. Ersatzansprüche oder darüber hinausgehende Haftungen können hieraus nicht abgeleitet werden. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. der diesbezüglichen Mitteilung des Lieferanten auf den Besteller über.

§ 5 Montagen

  1. Bei Montagen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können. Es obliegt dem Auftraggeber, dass bauseits alle ihm mitgeteilten bzw. vereinbarten Voraussetzungen für die Montage eingehalten sind.
  2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Nach Beendigung eines Montagetages ist der Auftraggeber zur Unterzeichnung eines durch den jeweiligen Monteur vorgelegten Montageberichtes verpflichtet. Mit diesem Montagebericht wird nicht die Abnahme der Leistung erklärt sondern die jeweils an diesem Tag erbrachte Montageleistung und die dabei verarbeiteten Materialien quittiert.
  4. Nach Erklärung der Beendigung der Montage durch den Lieferanten ist der Besteller unverzüglich zur Abnahme verpflichtet.

§ 6 Sonderanfertigungen

  1. Zur Herstellung von Sonderanfertigungen sind uns genaue Angaben, z.B., Zeichnungen, Skizzen, Maßangaben, Muster o.ä. vom Käufer zur Verfügung zu stellen. Hinweise auf frühere ähnliche Lieferungen oder telefonische Angaben genügen unter keinen Umständen. In Zweifelsfällen erfolgt die Herstellung nach unserem Ermessen.
  2. Werden Entwürfe angefertigt, so bleiben diese, auch bei Zahlung anteiliger Kosten, unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch abgezeichnet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Entwürfe sind unser geistiges Eigentum und somit durch das Gesetz geschützt. Ideen oder zeichnerische Vorlagen des Auftraggebers und die Verwendung von Warenzeichen und bereits bestehender Signets sind davon ausgeschlossen. Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass das Reproduktionsrecht besteht und übernimmt jede Verantwortung dafür, dass Rechte Dritter oder behördliche Anordnungen nicht verletzt werden. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorabreiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Liegt eine vom Auftraggeber genehmigte Planung vor, wird diese zum Vertragsbestandteil. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden in Rechnung gestellt.

§ 7 Stornierung und Umtausch

  1. Tritt der Auftraggeber von fest erteilten Aufträgen zurück, so ist dieser Rücktritt schriftlich anzuzeigen. Dabei werden mindestens die Kosten für die bis dahin erbrachte Leistung und die Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt sowie der uns entgangene Gewinn.
  2. Nach Auftrag hergestellte Artikel sowie Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch bzw. von der Rücknahme ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Tragetücher, Polster, Batterien und alle mit Stoff bezogenen Artikel. Ein Umtausch ist nur möglich, wenn der Artikel sich im originalverpackten Zustand befindet und ungebraucht ist.
  3. Rücksendungen, die nicht schriftlich mit uns abgestimmt worden sind bzw. ohne unsere ausdrückliche Genehmigung erfolgen, senden wir unfrei zurück.

§ 8 Beanstandungen

  1. Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesagter Eigenschaften gehört und Beanstandungen der Liefermenge müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware beim Verkäufer angezeigt werden und spätestens am 8. Tag danach in Textform bei uns eingegangen sein. Die Waren müssen sich noch im Zustand der Anlieferung befinden. Bei berechtigten, durch uns anerkannten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Rücknahme der unverarbeiteten Waren und kostenlose Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Wandlung des Kaufvertrages.
  2. Wenn dem Auftragnehmer ein vom Auftraggeber genehmigter Entwurf vorliegt, geht die Gefahr etwaiger Fehler, die aus diesem Entwurf resultieren auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt für alle übrigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  3. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  4. Die Haftung für Mängel beschränkt sich in jedem Fall maximal auf den Wert des beauftragten Gutes. Ersatzansprüche für Mangelfolgeschäden bzw. Schäden der weiteren Verarbeitung sind ausgeschlossen.
  5. Die Gewährleistung erfolgt in jedem Fall maximal im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Regelungen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes am Kaufpreis oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem Lieferanten sind ausgeschlossen.

§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen oder zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Lieferanten. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltware entstehenden Forderungen, unabhängig davon, ob die weiterveräußerte Ware verarbeitet ist oder nicht, tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
  2. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Warenverkehr Vorbehaltsware zu veräußern endet, sobald er in Verzug ist. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer wird, auf Aufforderung des Verkäufers hin, die Abtretung offen legen und ihm die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

§ 10 Zahlung

  1. Die Zahlung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist, unabhängig vom Eingang der Waren, innerhalb der vereinbarten Zahlungskonditionen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Bei nicht ausreichender Bonität des Käufers kann der Auftragnehmer in jedem Fall Sicherheit für den Kaufpreis oder Vorauszahlung verlangen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen behält sich der Auftraggeber den Versand per Vorkasse oder per Nachnahme vor.
  2. Bei Sonderanfertigungen nach Vorgabe durch den Auftraggeber oder bei Bereitstellung außergewöhnlich großer oder besonderer Materialmengen und Vorleistungen kann eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes als Vorauszahlung vor Fertigungsbeginn gefordert werden.
  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit Käufern ergeben, einschließlich derjenigen aus Wandlung bzw. Rücktritt vom Vertrag, ist Nordhorn. Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grunde- unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Punkte nicht berührt.
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